Satzung der Charlottenburger Schützengilde 1903 e.V.


§1
Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen "Charlottenburger Schützengilde 1903 e.V." und ist unter der Nummer 95 VR 2358 Nz in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

b) Sein Sitz ist Berlin Charlottenburg

c) Der Verein ist Mitglied des Schützenverbandes Berlin - Brandenburg und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes.


§2
Zweck des Vereins

a) Zweck des Vereins ist die Ausübung des Sportschießens, Förderung der Jugendarbeit und Pflege der Tradition. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften auf Kreis-Verbands-und Bundesebene.

b) Die Charlottenburger Schützengilde 1903 e.V. mit Sitz in Berlin Charlottenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO)

c) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen sind Zuwendungen oder Beihilfen aus Mitteln des Vereins oder im Auftrage von Körperschaften des öffentlichen Rechts an Mitglieder im Rahmen satzungsmäßiger Zwecke, die ausschließlich gemeinnützigen Zielen und sportlicher Förderung dienen, und deren zweckgebundene Verwendung dem Verein gegenüber von den Empfängern nachgewiesen werden müssen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder Aufheben seiner Rechtsfähigkeit nicht mehr als ihre eingezahlten Darlehen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurückerhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§4
Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.

b) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, ausserordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

c) Personen, die sich in einem besonderen Maße Verdienste um den Verein und das Schützenwesen erworben haben, können durch Beschluß der Mitliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder besitzen die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

d) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

e) Ausserordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie auf Antrag weibliche Mitglieder.

f) Fördermitglieder sind Mitglieder, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, jedoch von den allgemeinen Pflichten zur Mitarbeit in dem Verein befreit sind. Die Fördermitgliedschaft kann nur vom Vorstand angetragen und beendet werden.


§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben volles Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

b) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

c) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus sowie die Übungsstätten unter Einhaltung der Haus- bzw. Standordnung zu benutzen.

d) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

e) Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. Die Ziele des Vereins zu fördern;

2. das Vereinseigentum schonend zu behandeln;

3. den halben Jahresbeitrag bei Beginn des Geschäftsjahres, den Rest bis zum 30.06. desselben Jahres zu entrichten.


§6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

a) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit endgültig entschieden. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Zugehörigkeitsrechte zum Verein verloren, ausgenommen persönliche Einlagen. Hingegebene und noch nicht zurückgezahlte Darlehen müssen ausgeglichen werden.

c) Der Austritt aus dem Verein ist sechs Wochen zum Ende des Jahres zu erklären und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

d) Ein Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:

1. Wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat;

2. bei wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Zwecke des Vereins.

e) Die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes wird mit zwei Drittel Stimmenmehrheit vom Vorstand getroffen. Diese Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Vorstandsentscheidung hat das betroffene Mitglied Gelegenheit, sich gegenüber dem Vorstand (Geschäftsstelle) zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß des betroffenen Mitgliedes trifft dann die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das betroffene Mitglied kann sich bei dieser Mitgliederversammlung durch ein Gildemitglied vertreten lassen.


§7
Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge

a) Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

b) Auf schriftlichen Antrag beim Vorstand kann dieser den Beitrag ganz oder zeitweilig begrenzt erlassen.


§8
Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlungen

b) Der Vorstand

c) die Ausschüsse


§9
Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, ebenso die Jahreshauptversammlung, die im ersten Viertel des Geschäftsjahres stattfindet.

b) Die Mitglieder sind schriftlich einzuladen, zur Jahreshauptversammlung jedoch zusätzlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie an die letztbekannte Adresse gegangen ist.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn dies vom zehnten Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich verlangt wird.


§10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) In der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende den Vorsitz, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer und des Ältestenrates erfolgt geheim, wenn dies vom zehnten Teil der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.

c) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sind bei Stimmengleichheit weitere Wahlgänge anzuschließen.

d) Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor. Besteht nach Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt der abgestimmte Antrag als abgelehnt.


§11
Abwahl des Vorstandes

Anträge Aufschlag Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Zur Beschlußfassung hierüber ist die Mehrheit von zwei Drittel der in der Jahreshauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.


§12
Aufgabe der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Die Wahl des Vorstandes über die Dauer von zwei Jahren,

b) die Wahl der Ausschußmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes,

c) die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres, die berechtigt sind, Kassen- und Buchführung jederzeit zu prüfen. Dies hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen. Der Mitgliederversammlung sind die Ergebnisse dieser Prüfung mitzuteilen,

d) die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates für die Dauer von zwei Jahren,

e) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie deren Entlastung,

f) die Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und weiterer ihr vom Vorstand unterbreiteter Angelegenheiten,

h) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,

j) die Beschlußfassung über Anträge aus der Mitgliederversammlung.


§13
Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem 1. Kassierer,
4. dem 2. Kassierer,
5. dem 1. Schriftführer,
6. dem 2. Schriftführer,
7. dem 1. Sportwart,
8. dem 2. Sportwart,
9. dem Jugendwart.

b) den Verein im Sinne des § 26 BGB vertreten:
Der Erste Vorsitzende allein oder der Zweite Vorsitzende mit dem Ersten Kassierer oder dem Ersten Schriftführer.

c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines, Ihm obliegen die Vermögensverwaltung des Vereins sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

d) Der 1. Kassierer verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und erstellt den Haushaltsplan. Zahlungsverfügungen bedürfen seiner Unterschrift sowie der eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

e) Ersatzlos gestrichen

f) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

g) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor. Besteht nach Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Sitzungsleiters ausschlaggebend.

h) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bestellen, das von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.


§14
Beurkundung von Beschlüssen, Protokolle

a) Beschlüsse des Vorstandes, der Ausschüsse und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

b) Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Ausschußsitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer abzuzeichnen.


§15
Ältestenrat

a) Soweit durch persönliche Streitigkeiten oder andere Fälle Vereinsinteressen berührt werden, kann der Ältestenrat vom Vorstand oder von dem betroffenen Mitglied angerufen werden. Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

b) Der Ältestenrat setzt sich aus drei Ehren- oder ordentlichen Mitgliedern zusammen, die jedoch nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen.

c) Der Ältestenrat schlägt dem Vorstand oder dem Verband rechtzeitig Mitglieder zu Ehrung vor und führt hierüber eine laufende Ehrungsliste. Näheres regelt die Ehrungsordnung der Gilde.


§16
Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die zu ändernden Teile der Satzung sind bei der Einladung schriftlich bekannt zu geben.


§17
Auflösung des Vereines

a) Zur Auflösung des Vereines bedarf es:
1. einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung,
2. einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
3. der Stellung von drei Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung.

b) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V., des es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

c) Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. In allen einer Vermögensübertragung ist ein entsprechender Beschluß erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt wirksam.

Charlottenburger Schützengilde 1903 e.V. Berlin-Charlottenburg, den 14. Februar 2000